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Gefahrstoffkataster gemäß Gefahrstoffverordnung

So behalten Sie den Umgang mit Gefahrstoffen im Blick. Für jedes Unternehmen, welches Umgang mit Gefahrstoffen pflegt, welches Gefahrstoffe einsetzt und ggf. verarbeitet, ist es wichtig, einen aktuellen Überblick zu haben, welche Gefahrstoffe im Unternehmen vorhanden sind, wo diese in welchen Mengen gelagert werden und wo diese eingesetzt werden. Aufgrund der Vielzahl der Stoffe und Gemische stellt dies viele Unternehmen und deren für das Gefahrstoffmanagement beauftragten Mitarbeiter vor eine große Herausforderung, welche auch rechtliche Bedeutung hat. Neben der sicheren Lagerung und möglichen Brandschutzforderungen bilden Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen gem. Gefahrstoffverordnung eine wichtige Grundlage zum sicheren und umweltverträglichen Umgang mit Gefahrstoffen. Zur praxisorientierten Anwendung werden hierzu oftmals Gefahrstoffverzeichnisse bzw. Gefahrstoffkataster eingesetzt, welche sämtliche Informationen zu den im Unternehmen eingesetzten Gefahrstoffen beinhalten, um diese einfach und oftmals zentral geführt für alle Mitarbeiter stets aktuell bereitzustellen. Gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind unter Gefahrstoffen gefährliche Stoffe und Zubereitungen zu verstehen, welche folgende Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen:

  • explosionsgefährlich,
  • brandfördernd,
  • hoch- / leichtentzündlich,
  • entzündlich,
  • (sehr) giftig,
  • gesundheitsschädlich,
  • ätzend,
  • reizend
  • sensibilisierend,
  • krebserzeugend (kanzerogen),
  • fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),
  • erbgutverändernd (mutagen)
  • umweltgefährlich.

Ebenfalls sind laut Gefahrstoffverordnung Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zu Gefahrstoffen hinzuzuzählen, wenn ihre physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und die Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können oder alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen wird in der TRGS 200 beschrieben.

Technische Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen

Die Technischen Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang mit Gefahrstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom BMAS bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung . Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.

Forderungen der Gefahrstoffverordnung – Der Gefahrstoffkataster

Gemäß § 6 Abs. 2 GefStoffV ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich die für die Gefährdungsbeurteilung, den Gefahrstoffkataster , notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe und den Umgang mit Gefahrstoffen zu beschaffen. Diese Beschaffung der Informationen kann laut Gefahrstoffverordnung bspw. durch den Hersteller, den Lieferanten, das Internet, die IHK oder durch andere Quellen erfolgen. Die gewonnen Informationen über den Umgang mit Gefahrstoffen bilden die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung und den Gefahrstoffkataster und folglich dienen sie auch den daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen, die getroffen werden müssen.

Diese Informationen über den Umgang mit Gefahrstoffen sind für das Gefahrstoffkataster relevant

Grundsätzlich kann ein Gefahrstoffkataster gemäß Gefahrstoffverordnung unterschiedlich und individuell aufgebaut und geführt werden. Folgende Informationen werden jedoch grundsätzlich für eine Gefährdungsbeurteilung der eingesetzten Gefahrstoffe benötigt:

  • Gefährliche Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen.
  • Informationen des Inverkehrbringens (Hersteller / Lieferant) zum Gesundheitsschutz.
  • Grund und Art bzw. Tätigkeit des Einsatzes im Betrieb.
  • Ausmaß, Dauer und Art der Einwirkung mit den Stoffen im Arbeitsprozess.
  • Welche Wirkungen gehen von dem Stoff aus, z.B. gesundheitsschädlich, ätzend, giftig, brennbar?
  • Kann der Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden ‏(Substitutionsprüfung)?
  • Gibt es Grenzwerte, die einzuhalten sind, z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß TRGS 900?

Woher kommen die Informationen über die Gefahrstoffe für das Gefahrstoffkataster?

Die wichtigste Quelle ist das Sicherheitsdatenblatt, das der Hersteller oder Lieferant zur Verfügung stellen muss. Es wird von Fachkundigen erstellt und dem Anwender bzw. Nutzer zur Verfügung gestellt. Auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Daten kann und darf man sich nach einer Plausibilitätsprüfung verlassen. Es gibt noch eine Vielzahl anderer Quellen, diese sind in der Abbildung dargestellt. Generell sollten alle Hersteller bzw. Händler die Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert zur Verfügung stellen. Dies ist in der Praxis leider nicht immer der Fall. Überlegen Sie sich in Ihrer Organisation, wer für eine mögliche Anforderung der Sicherheitsdatenblätter zuständig ist. Legen Sie dies eindeutig fest. Der Einkauf kann zusätzlich in den Liefervereinbarungen festlegen, dass beim Umgang mit Gefahrstoffen in der Anlieferung immer ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt beigestellt oder vorab zugesendet wird, so gehen Sie sicher, dass sämtliche Informationen schon beim Eintreffen und Verladen zur Verfügung stehen.

Sicherheitsdatenblatt Gefahrstoffe

Wie kann man das Gefahrstoffkataster/-Verzeichnis führen?

Gefahrstoffkataster oder -verzeichnisse können Sie in unterschiedlichsten Arten und Formen im Unternehmen einsetzen und führen. Dies geht von in Ordnern geführten Papierregistern bis hin zu elektronischen Softwarelösungen, welche zentral konzernweit eingesetzt werden. Grundsätzlich sollte, wie bei allen Systemen, die Umsetzung der Organisation entsprechend sein. Das soll heißen, dass Sie die Gefahrstoffkataster – Art immer so wählen müssen, dass die Mitarbeiter in der Organisation, welche die Informationen des Gefahrstoffkataster nutzen müssen, das Gefahrstoffkataster einfach finden und praxisnah nutzen können.

In vielen Betrieben hat sich eine zentral geführte Excel-Liste bewährt, welche alle relevanten Informationen zu den eingesetzten Gefahrstoffen und Verbindungen enthält und eine direkte Verlinkung mit dem zugehörigen Sicherheitsdatenblatt sowie den Betriebsanweisungen gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung bietet. Über eine zentralisierte Lenkung der Inhalte und zugehörigen Dokumente fällt es dabei leicht, die Inhalte des Gefahrstoffkataster stets aktuell und für die Mitarbeiter verfügbar zu haben. Die regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Inhalte sollte wenn möglich nachweislich dokumentiert werden, dabei sollte festgehalten werden, wer wann welche Inhalte überprüft hat.

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Überprüfen Sie, ob das vorhandene System geeignet ist

Ein gutes Gefahrstoffmanagement zum Umgang mit Gefahrstoffen zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitarbeiter es nutzen und kontinuierlich anwenden und die benötigten Informationen von Gefahrstoffen im Gefahrstoffkataster schnell finden. Ob es der Organisation angemessen ist, können Sie testen, indem Sie die Mitarbeiter nach der Auffindbarkeit einzelner Stoffe befragen bzw. auditieren. Statt lange im Gefahrstoffkataster zu suchen, sollten sie genau wissen, wo sie diese finden und welche Informationen enthalten sind. Sollte es zu einem Vorfall mit Gefährdung für Mensch und Umwelt kommen, so ist es zwingend erforderlich, dass alle notwendigen Informationen schnellstmöglich auffindbar sind, um so einen möglichen Schaden vorzubeugen oder diesen so gering wie möglich zu halten.

Ein Gefahrstoffkataster soll stets aktuell sein

Die Pflege und Überprüfung der Aktualität des Gefahrstoffkataster erfolgt oftmals über den sogenannten „Gefahrstoffbeauftragten“. Der Begriff „Gefahrstoffbeauftragter“ ist gesetzlich bspw. durch die Gefahrstoffverordnung nicht geschützt, es macht jedoch durchaus Sinn, jemanden zu benennen, welcher für die Pflege des Gefahrstoffmanagements zuständig ist. Für die Funktion als Gefahrstoffbeauftragter sind spezifische Fachkenntnisse erforderlich, wie etwa zu Art und Menge der verwendeten Gefahrstoffe, zu den Anforderungen an die Lagerung und Aufbewahrung und den Umgang mit Gefahrstoffen oder zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Der Gefahrstoffbeauftragte berät die Geschäftsführung, die Fachabteilungen sowie die Mitarbeiter in allen Fragen, die für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsam sind. Dies betrifft auch die Zusammenarbeit mit anderen Firmen.

Der Gefahrstoffbeauftragte sollte wenn möglich eine enge Kooperation mit der Sicherheitsfachkraft bzw. dem Sicherheitsbeauftragten sowie dem Umweltschutzbeauftragten führen. Diese weisen zahlreiche Überschneidungen im Tätigkeitsbereich auf. Da der Gefahrstoffbeauftragte jedoch nicht immer und überall sein kann, ist es sehr wichtig, dass die Fachabteilungen bei der Anschaffung und Kontrolle von Gefahrstoffen ebenfalls gefordert und ins System eingebunden sind. Bei Änderungen stehen diese in der Bringpflicht, die notwendigen Informationen zu den eingesetzten Gefahrstoffen bereitzustellen.


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Wer sollte das Gefahrstoffkataster kennen und wie sollte es eingesetzt werden?

Gemäß der GefStoffV müssen Beschäftigte im Umgang mit Gefahrstoffen anhand der Betriebsanweisungen über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mündlich in für sie verständlicher Form unterwiesen werden. Inhalte und Zeitpunkt sind laut Gefahrstoffverordnung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Unterweisungen sind vor Aufnahme des Umgang mit Gefahrstoffen sowie bei Änderungen von Gefahrstoffen oder Arbeitsverfahren, mind. jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Sollte es zu einem Schadensfall oder Unfall kommen, so muss das Unternehmen nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht wirksam nachgekommen ist. Dies geschieht anhand einer Aufzeichnung. Da es beim Umgang mit Gefahrstoffen oftmals zu großen Schäden oder Verletzungen kommt, sollte dieser Unternehmenspflicht eine starke Bedeutung zugestanden werden.

Die GefStoffV fordert die Substitutionsprüfung

Unter Substitution versteht man im Sinne der GefStoffV das Ersetzen eines Stoffes oder eines Verfahrens durch einen anderen Stoff oder ein anderes Verfahren mit geringerer Gefährdung. Auch dies können Sie im Gefahrstoffkataster vermerken und überwachen. Die Gefahrstoffverordnung fordert, regelmäßig zu prüfen, ob Stoffe und Zubereitungen eingesetzt werden können, die unter den jeweiligen Bedingungen am Arbeitsplatz nicht oder weniger gefährlich sind als die derzeit eingesetzten Stoffe oder Verbindungen. Auch aus wirtschaftlichen Gründen kann eine Substitution im Sinne der GefStoffV oftmals sinnvoll sein. Die Reduzierung der Anzahl der im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe führt zu verminderter Lagerhaltung, besserer Übersicht und ggf. sogar zu günstigeren Einkaufskonditionen beim Kauf größerer Mengen. Alte Mustergebinde und Restmengen müssen Sie ebenfalls fachgerecht entsorgen. Unter Umständen ist es sinnvoll bzw. sogar erforderlich, ein ganzes Arbeitsverfahren derart umzustellen, dass entweder:

  • andere Stoffe mit nicht so hohem Gefährdungspotenzial verwendet werden können und/oder
  • durch eine andere Arbeitsweise geringere Gefahrstoffmengen als vorher freigesetzt werden (siehe auch TRGS 600).

Durch die Führung eines Gefahrstoffkataster kann überwacht werden, ob ggf. Unterweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen zusammen durchgeführt werden können oder ggf. eine Löschwasserrückhaltung sichergestellt werden muss.

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